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§ 6 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (LPachtVG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anzeige
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Beanstandung
§ 5 Härteklausel
§ 6 Zuständigkeit
§ 7 Beanstandungsverfahren
§ 8 Entscheidungen und Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts
§ 9 Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
§ 11 Fischereipacht
§ 12 Überleitungsvorschrift
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Inkrafttreten
Eingangsformel
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.