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Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
Eingangsformel
I. Abschnitt Die Erlaubnis
II. Abschnitt Zuständigkeiten
III. Abschnitt Bußgeldvorschrift
§ 7
IV. Abschnitt Übergangsvorschriften
V. Abschnitt Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
VI. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 7 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
III. Abschnitt: Bußgeldvorschrift
§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.