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§ 7 - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
Eingangsformel
I. Abschnitt Die Erlaubnis
II. Abschnitt Zuständigkeiten
III. Abschnitt Bußgeldvorschrift
IV. Abschnitt Übergangsvorschriften
V. Abschnitt Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
VI. Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
III. Abschnitt: Bußgeldvorschrift
§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.