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§ 3 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik (LMTAusbV 2000)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlussprüfung
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation
8.
Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
9.
Steuern von Produktionsprozessen,
10.
Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,
11.
Lagern von Materialien und Produkten,
12.
Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.