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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen
§ 3 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
§ 4 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben
§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung
§ 4b Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
§ 5 Verkehrs- und Abgabeverbote
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Übergangsvorschrift
Anlage (zu § 4a Absatz 1) Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens
§ 7 Übergangsvorschrift - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Übergangsvorschrift
Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.