(1) Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Die Sorgfaltspflichten enthalten:
- 1.
die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
- 2.
die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
- 3.
die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
- 4.
die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
- 5.
die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
- 6.
das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3),
- 7.
die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
- 8.
die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
- 9.
die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).