Abschnitt 4 Behördliche Kontrolle und Durchsetzung
Abschnitt 5 Öffentliche Beschaffung
Abschnitt 6 Zwangsgeld und Bußgeld
§ 23 Zwangsgeld
Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungszwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.