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§ 1 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern (LiBiUrhFrVerlG)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Inhaltsverzeichnis
§ 1
(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.
(2) ...