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Verordnung über die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin (LeuchtrAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Berlin-Klausel
§ 12 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Leuchtröhrenglasbläser/zur Leuchtröhrenglasbläserin
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
§ 3 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,
6.
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
7.
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung,
8.
Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,
9.
Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,
10.
Einbringen von Leuchtstoffen,
11.
Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren,
12.
Verarbeiten von Elektroden,
13.
Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,
14.
Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren.