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§ 1 - Digitale Gesetze
Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (LEinfG)
- Territoriale Gliederung
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
-: Territoriale Gliederung
§ 1
(1) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
-
Mecklenburg-Vorpommern
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,
.
ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
-
Brandenburg
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,
.
ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,
.
zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
-
Sachsen-Anhalt
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,
.
ohne den Kreis Artern,
.
zuzüglich des Kreises Jessen;
-
Sachsen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und Leipzig,
.
ohne die Kreise Altenburg und Schmölln;
.
zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;
-
Thüringen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,
.
zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.
(2)