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§ 5 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk (LebensMAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlussprüfung
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen,
7.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Kundenberatung, Verkauf von Produkten,
10.
Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten,
11.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln,
12.
Durchführen von Geschäftsverkehr,
13.
Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung,
14.
Verpacken und Aushändigen von Waren,
15.
Präsentieren von Waren,
16.
Umgang mit Waren, Fachberatung,
17.
Herstellen von Gerichten.