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Verordnung zur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes und des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte (LbPrZGleichstV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
§ 3 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.