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§ 58 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (LBG)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb
Zweiter Teil Enteignung
Dritter Teil Rechtsbehelfe
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Rechtsbehelfe
§ 58
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.