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§ 52 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (LBG)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb
Zweiter Teil Enteignung
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Gegenstand der Enteignung
Dritter Abschnitt Enteignungsentschädigung
Vierter Abschnitt Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
1. Enteignungsbehörde und Beteiligte
2. Planprüfung
3. Vorzeitige Besitzeinweisung
4. Festsetzung der Entschädigung
5. Enteignungsbeschluß
6. Ausführung der Enteignung
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
Dritter Teil Rechtsbehelfe
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Enteignung
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6.: Ausführung der Enteignung
§ 52
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.