Erster Teil Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb
Zweiter Teil Enteignung
Dritter Teil Rechtsbehelfe
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.