2. Entschädigung und Kosten für Folgen der Enteignung
Vierter Abschnitt Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
Dritter Teil Rechtsbehelfe
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 21
Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.