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Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin (LandBauMTAusbV 2008)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
§ 5 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
30 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag
35 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Arbeitsplanung
12,5 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse
12,5 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.