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§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen
Abschnitt 3 Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm
Abschnitt 4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen
Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 6 Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen
§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
1.
der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s (hoch) 2 und
2.
der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s (hoch) 2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.
(2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
1.
der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s (hoch) 2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s (hoch) 2 in Z-Richtung und
2.
der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s (hoch) 2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.