§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten
Dritter Abschnitt Besonderer Schutz der Arbeitnehmer
Vierter Abschnitt Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr
Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.