§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2.
den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
- 3.
die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
- 4.
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 5.
den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
- 6.
die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 7.
die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 8.
den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
- 9.
die Verwendung der Nutzwärme,
- 10.
das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
- 11.
ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,
- 12.
ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
- 13.
die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der jeweils geltenden Fassung.