§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 13 +++)
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)