- 1.
„Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
- 2.
„Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage,
- 3.
„Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,
- 4.
„Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind,
- 4a.
„Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,
- 4b.
„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
- 4c.
„Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,
- 5.
„Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient,
- 6.
„Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,
- 6a.
„Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und unvermeidbarer Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,