- 1.
„Ausschreibung für innovative KWK-Systeme“ eine Ausschreibung für KWK-Strom aus innovativen KWK-Systemen, die im Bundesgebiet errichtet werden sollen,
- 2.
„Ausschreibung für KWK-Anlagen“ eine Ausschreibung für KWK-Strom aus neuen oder modernisierten KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats errichtet oder modernisiert werden sollen,
- 3.
„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das bei einer Ausschreibung nach Nummer 1 oder Nummer 2 einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
- 4.
„Bieter“, wer bei einer Ausschreibung für KWK-Anlagen oder für innovative KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat,
- 5.
„Einheit“ eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung,
- 6.
„Gebotsmenge“ die elektrische KWK-Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
- 7.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung nach dieser Verordnung abläuft,
- 8.
„Gebotswert“ der Wert für die Höhe der Zuschlagszahlung in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
- 9.
„gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibung“ eine Ausschreibung für KWK-Anlagen,
- a)
die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens in ihren Staatsgebieten durchführen und
- b)
bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden,
- 10.