§ 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt. Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird. Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6 oder 7 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.