Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
Abschnitt 6a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 12 Potentiell systemrelevante Institute
Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind. Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie
1.
ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder
2.
ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g sind oder
3.
aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund der Größe, der Verflechtung, des Umfangs und der Komplexität oder der Art der Geschäftstätigkeit, als solches zu bestimmen sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++) (+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++) (+++ §§ 11 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++) (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 5 KfWV +++)