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Regel 37 Notsignale - Digitale Gesetze
Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) (KVR)
Teil A Allgemeines
Teil B Ausweich- und Fahrregeln
Teil C Lichter und Signalkörper
Teil D Schall- und Lichtsignale
Teil E Befreiungen
Teil F Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens
Inhaltsverzeichnis
Teil D: Schall- und Lichtsignale
Regel 37 Notsignale
Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muß es die in Anlage IV beschriebenen Signale benutzen oder zeigen.