Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis
Zweiter Abschnitt Leistungen
Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
Sechster Abschnitt Finanzierung
Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 3a Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei ist, wer
1.
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder
2.
Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.