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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis
Zweiter Abschnitt Leistungen
Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 17 Träger der Krankenversicherung
§ 18 (weggefallen)
§ 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen
§ 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
§ 22 Beginn der Mitgliedschaft
§ 23 Mitgliedschaft von Antragstellern
§ 24 Ende der Mitgliedschaft
§ 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft
§ 26 Satzung und Aufgabenerledigung
§ 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter
§ 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
§ 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld
§ 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
§ 32 Auskunftspflicht
§ 33 Prüfpflicht
Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
Sechster Abschnitt Finanzierung
Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 33 Prüfpflicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 33 Prüfpflicht
Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.