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§ 1 Kommunales Vermögen - Digitale Gesetze
Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (KVG)
Eingangsformel
§ 1 Kommunales Vermögen
§ 2 Vermögen der Gemeinden und Städte
§ 3 Vermögen der Landkreise
§ 4 Sonderregelungen
§ 5 Nutzung des kommunalen Vermögens
§ 6 Kommunale Betriebe und Einrichtungen
§ 7
§ 8
§ 9 Übergangsbestimmung
§ 10 Schlußbestimmung
Schlußformel
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1199)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Kommunales Vermögen
Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.