§ 45 Auszahlungsmodalitäten
(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2025, an die Zweckgesellschaften gezahlt, wobei die Erstattung der zusätzlichen Einzahlungen nach Absatz 3 vollständig zum 31. Dezember 2025 erfolgt. Es werden gezahlt:
- 1.
in den Jahren 2025 bis einschließlich 2029 fünf jährliche Raten von jeweils 91,5 Millionen Euro,
- 2.
beginnend mit dem Jahr 2029 bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2042 jährliche Raten entsprechend den später festzulegenden Entschädigungsanteilen.
Die Höhe der später festzulegenden Entschädigungsanteile bemisst sich vorbehaltlich der Sätze 5 bis 9 nach der Summe der Entschädigungsbeträge, die für das jeweilige Kalenderjahr anhand der Formeln in den Anlagen 4 und 5 zu berechnen sind. Die Höhe wird für das jeweilige Kalenderjahr von der Bundesnetzagentur entsprechend den Vorgaben in den Anlagen 4 und 5 sowie den Vorgaben im öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach § 49 festgesetzt. Die Höhe der auszuzahlenden jährlichen Rate darf in den Jahren 2029 bis einschließlich 2039 ein Fünfzehntel der Differenz zwischen 1,75 Milliarden Euro und den nach Absatz 3 an die Lausitz Energie Kraftwerk AG zu erstattenden zusätzlichen Einzahlungen nicht überschreiten (ursprünglicher Jahreshöchstbetrag). Soweit die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Jahr unter dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag liegt, erhöht sich der ursprüngliche Jahreshöchstbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe des im Vorjahr nicht ausgezahlten Anteils. Liegt die nach Satz 2 für die Jahre 2029 bis 2039 ermittelte jährliche Rate in einem Kalenderjahr über dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Jahreshöchstbetrag, wird der überschießende Betrag in diesem Kalenderjahr nicht ausgezahlt und stattdessen in den folgenden Kalenderjahren so weit ausgezahlt, wie der für diese folgenden Kalenderjahre maßgebliche Jahreshöchstbetrag jeweils nicht erreicht wird. Die Auszahlung endet bereits vor Ablauf des Jahres 2042, sobald die Summe aller Auszahlungen aus feststehenden Entschädigungsraten nach Satz 2 Nummer 1, später festzulegenden Entschädigungsanteilen nach Satz 2 Nummer 2 sowie nach Absatz 3 geleisteten Erstattungen für zusätzliche Einzahlungen den nominalen Gesamtbetrag von 1,75 Milliarden Euro erreicht. In dem betreffenden Kalenderjahr bemisst sich die Höhe der letzten Rate nach dem Betrag, der zum Erreichen des nominalen Gesamtbetrags von 1,75 Milliarden Euro noch fehlt.
(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die RWE Power AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten beträgt