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§ 8 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk (KürMstrV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Berufsbild
2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Weitere Anforderungen
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.