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Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVGBeitrÜV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Gegenstand
§ 3 Zeitpunkt
§ 4 Mitwirkung
Zweiter Abschnitt Pflichten der Versicherten
Dritter Abschnitt Pflichten der zur Abgabe Verpflichteten
Vierter Abschnitt Außenprüfungen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschrift
§ 4 Mitwirkung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Mitwirkung
Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.