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§ 4 Mitwirkung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVGBeitrÜV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Pflichten der Versicherten
Dritter Abschnitt Pflichten der zur Abgabe Verpflichteten
Vierter Abschnitt Außenprüfungen
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Mitwirkung
Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.