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§ 19 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG)
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
Dritter Teil
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
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Zweiter Unterabschnitt: Beitragsverfahren
§ 19
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.