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§ 19 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG)
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen
Zweites Kapitel Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
Viertes Kapitel Aufbringung der Mittel
Erster Abschnitt Grundsatz
Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten
Erster Unterabschnitt Höhe der Beitragsanteile
Zweiter Unterabschnitt Beitragsverfahren
§ 17
§ 17a
§ 18
§ 19
§ 20
Dritter Unterabschnitt Erstattungen
Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe
Vierter Abschnitt Zuschuß des Bundes
Fünftes Kapitel Überwachung
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
Siebtes Kapitel Anwendung des Sozialgesetzbuches
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
Dritter Teil
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
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Zweiter Unterabschnitt: Beitragsverfahren
§ 19
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.