Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge
Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile
Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung
Unterabschnitt 6 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile
Unterabschnitt 7 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie
Unterabschnitt 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster
Abschnitt 3 Zusatzqualifikationen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“
mit 25 Prozent,
2.
„Herstellen von Formteilen“
mit 35 Prozent,
3.
„Verfahrenstechnische Systeme“
mit 20 Prozent,
4.
„Produktionsplanung und -analyse“
mit 10 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.