§ 6 Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Kreditinstitut hat einem potenziellen Kreditkäufer vor Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus die Informationen über den notleidenden Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss der Vereinbarung den Wert des Vertrags oder der Ansprüche hieraus sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert realisiert werden kann, selbst beurteilen zu können. Der potenzielle Kreditkäufer hat den Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die vertrauliche Behandlung der Geschäftsdaten sicherzustellen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlassenen technischen Durchführungsstandards zu übermitteln. Satz 1 gilt auch, wenn Kreditinstitute einen notleidenden Kreditvertrag oder Ansprüche eines Kreditgebers hieraus auf andere Kreditinstitute übertragen. Die Kreditinstitute müssen die Datenvorlagen aus den technischen Durchführungsstandards für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten nur verwenden, wenn nur der notleidende Kreditvertrag selbst oder nur Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag übertragen werden; insbesondere müssen die Datenvorlagen nicht im Fall der Übertragung von Kreditverträgen oder Ansprüchen verwendet werden, die Teil einer komplexen Transaktion ist.
(3) Kreditinstitute, die notleidende Kreditverträge oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus auf einen Kreditkäufer übertragen, haben halbjährlich mindestens folgende Daten zu den seit der letzten Mitteilung übertragenen Kreditverträgen oder Ansprüchen hieraus mitzuteilen:
- 1.
die Rechtsträgerkennung des Kreditkäufers oder, wenn ein Vertreter bestellt wurde, seines Vertreters oder bei fehlender Rechtsträgerkennung
- a)
den Namen des Kreditkäufers oder seines Vertreters,
- b)
die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Kreditkäufers sowie die Namen der Personen, die bedeutende Beteiligungen am Kreditkäufer halten, sowie
- c)
die Anschrift des Kreditkäufers oder seines Vertreters,
- 2.