§ 10 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Kreditdienstleistungen erbringen will, bedarf dafür der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 11 und 23.
(2) Die Erlaubnis, als Kreditdienstleistungsinstitut tätig zu werden, können auf Antrag Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erhalten, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung im Inland haben.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- 1.
einen Handelsregisterauszug sowie Kopien des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens,
- 2.
die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes oder der Hauptverwaltung des Unternehmens,
- 3.
die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens sowie der Personen und Unternehmen, die bedeutende Beteiligungen an ihm halten,
- 4.
Nachweise darüber, dass die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens die in § 15 Absatz 1 bis 3 genannten Vorgaben erfüllen,
- 5.
Nachweise darüber, dass ein Geschäftsleiter oder eine vom Unternehmen benannte Person die in § 15 Absatz 4 genannten Vorgaben erfüllt,
- 6.
Nachweise darüber, dass die Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Unternehmen die in § 16 Absatz 1 genannten Vorgaben erfüllen,
- 7.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem hervorgehen muss:
- a)
die Art der geplanten Geschäfte,
- b)
der organisatorische Aufbau des Kreditdienstleistungsinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und