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§ 2 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt (KrWoFGV)
Eingangsformel
§ 1 Wohnsitzfortgeltung
§ 2 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Februar 2022 in Kraft.