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Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (KrWaffKontrG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen
§ 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
§ 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
§ 4a Auslandsgeschäfte
§ 5 Befreiungen
§ 6 Versagung der Genehmigung
§ 7 Widerruf der Genehmigung
§ 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
§ 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs
§ 10 Inhalt und Form der Genehmigung
§ 11 Genehmigungsbehörden
§ 11a Übermittlung von Informationen
Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Genehmigungsvorschriften
§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.