Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
Es ist verboten,
1.
biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder
1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder