Art 7 Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
Art 8 Berlin-Klausel
Art 9 Inkrafttreten
§ 7 - Digitale Gesetze
§ 7
Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt die durch § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 entsprechend.