1. Abschnitt Liefer- und Bezugsbeschränkungen für Kraftstoffe
2. Abschnitt Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf
3. Abschnitt Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6
4. Abschnitt Ausgabe von Bezugscheinen unabhängig vom Bedarf
5. Abschnitt Zuständigkeiten
6. Abschnitt Zuteilung von Kraftstoff für auswärtige Kraftfahrzeuge sowie in sonstigen besonderen Fällen
7. Abschnitt Vorschriften für Kraftstoffhändler
8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
9. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 5 Zuteilungskürzungen durch Verordnung
Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.