1. Abschnitt Liefer- und Bezugsbeschränkungen für Kraftstoffe
2. Abschnitt Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf
3. Abschnitt Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6
4. Abschnitt Ausgabe von Bezugscheinen unabhängig vom Bedarf
5. Abschnitt Zuständigkeiten
6. Abschnitt Zuteilung von Kraftstoff für auswärtige Kraftfahrzeuge sowie in sonstigen besonderen Fällen
7. Abschnitt Vorschriften für Kraftstoffhändler
8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
9. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 17 Lieferpflicht
Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.