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Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise (KraftstoffLBV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Liefer- und Bezugsbeschränkungen für Kraftstoffe
2. Abschnitt Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf
3. Abschnitt Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6
4. Abschnitt Ausgabe von Bezugscheinen unabhängig vom Bedarf
5. Abschnitt Zuständigkeiten
6. Abschnitt Zuteilung von Kraftstoff für auswärtige Kraftfahrzeuge sowie in sonstigen besonderen Fällen
7. Abschnitt Vorschriften für Kraftstoffhändler
§ 17 Lieferpflicht
§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen
§ 19 Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern
8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
9. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 17 Lieferpflicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
7. Abschnitt: Vorschriften für Kraftstoffhändler
§ 17 Lieferpflicht
Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.