1. Abschnitt Liefer- und Bezugsbeschränkungen für Kraftstoffe
2. Abschnitt Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf
3. Abschnitt Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6
4. Abschnitt Ausgabe von Bezugscheinen unabhängig vom Bedarf
5. Abschnitt Zuständigkeiten
6. Abschnitt Zuteilung von Kraftstoff für auswärtige Kraftfahrzeuge sowie in sonstigen besonderen Fällen
7. Abschnitt Vorschriften für Kraftstoffhändler
8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
9. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 13 Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge
Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben
1.
gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und