1. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
2. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
3. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
4. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
5. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
6. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
7. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
8. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
9. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen
10. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
11. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art 32 Rechtsverordnungen - Digitale Gesetze
Art 32 Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8, 9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.