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§ 7 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (KosmAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.