§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)