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§ 26 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Schenkungen
Abschnitt 3 Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)
Abschnitt 4 Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte
Abschnitt 5 Sonstige Anwendungsfälle
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.