(1) Die Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil gliedert sich in
- 1.
eine Konstruktionsaufgabe und
- 2.
ein Fachgespräch zur Konstruktionsaufgabe und zu den Inhalten der Fachrichtung.
(2) Mit der Bearbeitung der Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie ein praxisnahes Problem unter Verwendung der entsprechenden Arbeits- und Hilfsmittel sowie mit Rechnerunterstützung in einem vorgegebenen Zeitrahmen lösen kann. Sie soll zeigen, daß sie die konstruktiven Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von Bauelementen und Werkstoffen und der Dimensionierung von Baugruppen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen beherrscht. Die Aufgabe umfaßt
- 1.
Finden, Aufzeigen und Bewerten von geeigneten Lösungswegen nach den Grundlagen des methodischen Vorgehens,
- 2.
Entwerfen und Ausarbeiten der gewählten Lösung in Form von Zusammenbau- und Einzelteilzeichnungen, den dazugehörenden Berechnungen und der technischen Dokumentation sowie
- 3.
Darstellung und Begründung der eingesetzten Arbeits- und Hilfsmittel.
(3) In der Fachrichtung "Maschinen- und Anlagentechnik" im Arbeitsgebiet "Maschinenbau" sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Bauteils, einer Baugruppe, einer Maschine oder einer Anlage. Die Konstruktion soll sowohl aus statischen als auch aus beweglichen Teilen bestehen, die in Funktion miteinander verbunden sind. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften;
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe;
- 3.
Konstruktionsmethodik:
- a)
Definieren,
- b)
Pflichtenheft,
- c)
Konzipieren,
- d)
Entscheidungsfindung,
- e)
Entwerfen,
- f)
Bewerten,
- g)
Ausarbeiten;
- 4.
Auswahl des Fertigungsverfahrens:
- a)
Urformverfahren,
- b)
Umformverfahren,
- c)
Trennverfahren,
- d)
Fügeverfahren;
- 5.
Kataloge im Maschinenbau:
- a)
Normteile,
- b)
Standardteile,
(4) In der Fachrichtung "Maschinen- und Anlagentechnik" im Arbeitsgebiet "Anlagentechnik" sind zu leisten: Konstruieren und Auslegen eines typischen Anlagenteils. Das Anlagenteil soll einen thermischen und einen mechanischen Verfahrensschritt umfassen. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften;
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe;
- 3.
Konstruktionsmethodik:
- a)
Definieren,
- b)
Pflichtenheft,
- c)
Konzipieren,
- d)
Entscheidungsfindung,
- e)
Entwerfen,
- f)
Bewerten,
- g)
Ausarbeiten;
- 4.
Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
- a)
werkstoffgerecht,
- b)
fertigungsgerecht,
- c)
funktionsgerecht,
- d)
montagegerecht,
- e)
wirtschaftlich,
- f)
sicherheitsgerecht,
- g)
umweltverträglich,
- h)
beanspruchungsgerecht,
(5) In der Fachrichtung "Maschinen- und Anlagentechnik" im Arbeitsgebiet "Schiffbau" sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Bauteils oder einer Baugruppe. Berechnen ausgewählter Schiffbauteile und Anfertigen von Detailkonstruktionen und Erstellen einer Materialdispositions-Stückliste. Die Konstruktion soll mindestens zwei der genannten Konstruktionsbereiche erfassen. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
- a)
Werftnormen, nationale und internationale Normen,
- b)
Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt (UVV See),
- c)
Vorschriften für Klassifikation und Bau von stählernen Schiffen der Klassifikations-Gesellschaft (Germanischer Lloyd),
- d)
Umweltschutz, Gefahrstoffverordnung;
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe:
- a)
Stähle,
- b)
Nichteisenmetalle,
- c)
Beschichtungsmaterial;
- 3.
Konstruktionsmethodik:
- a)
Definieren,
- b)
Pflichtenheft,
- c)
Konzipieren,
- d)
Entscheidungsfindung,
- e)
Entwerfen,
- f)
Bewerten,
(6) In der Fachrichtung "Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik" sind zu leisten: Konstruieren einer versorgungstechnischen Anlage. Bei der Konstruktion sind schwierige Bedingungen unter Einbeziehung der baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Konstruktion soll schwerpunktmäßig in einem der genannten Bereiche angesiedelt sein und die angrenzenden Teile und Komponenten der technischen Gebäudeausrüstung berücksichtigen. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
- a)
bauaufsichtlich eingeführte Normen,
- b)
Gebäudeenergiegesetz,
- c)
Brandschutzverordnung,
- d)
Schallschutzverordnung,
- e)
Abfallgesetz;
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe:
- a)
Stähle,
- b)
Nichteisenmetalle,
- c)
Kunststoffe;
- 3.
Konstruktionsmethodik:
- a)
Definieren,
- b)
Pflichtenheft,
- c)
Konzipieren,
- d)
Entscheidungsfindung,
- e)
Entwerfen,
- f)
Bewerten,
(7) In der Fachrichtung "Stahl- und Metallbautechnik" sind zu leisten: Konstruieren einer Stahlbaukonstruktion oder einer Metallbaukonstruktion. Die Konstruktion soll die Berechnungen von tragenden Bauteilen und das Bemessen von physikalischen Größen beinhalten. Ferner soll ein Übersichtsplan, Montagefolgeplan, Schweißfolgeplan oder Hydraulik-/Pneumatikplan erstellt werden. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
- a)
einschlägige nationale und internationale Normen,
- b)
Bauordnung,
- c)
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
- d)
bauaufsichtliche Zulassung für besondere Bauwerke, Baustoffe, Bauteile und Befestigungsmittel,
- e)
Sicherheitsvorschriften,
- f)
Umweltschutz, insbesondere Gefahrstoffverordnung, Chemikaliengesetz, Abfallrecht;
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe:
- a)
Stähle,
- b)
Nichteisenmetalle,
- c)
Kunststoffe, Glas,
- d)
Verbindungsmittel,
- e)
Beschichtungsmittel;
- 3.
Konstruktionsmethodik:
- a)
Definieren,
- b)
Pflichtenheft,
(8) In der Fachrichtung "Elektrotechnik" in den Arbeitsgebieten "Energietechnik" oder "Kommunikationstechnik" sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Gerätes oder einer Baugruppe. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
Normen und gesetzliche Vorschriften:
- a)
einschlägige nationale und internationale Normen,
- b)
Sicherheitsvorschriften,
- c)
Herstellernormen, Werksnormen;
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe:
- a)
Werkstoffe für Konstruktionsteile,
- b)
Werkstoffe für Leiterplatten,
- c)
Lote, Flußmittel, Isolierstoffe;
- 3.
Konstruktionsmethodik:
- a)
Definieren,
- b)
Pflichtenheft,
- c)
Konzipieren,
- d)
Entscheidungsfindung,
- e)
Entwerfen,
- f)
Bewerten,
- g)
Ausarbeiten;
- 4.
Auslegen und Bewerten der Konstruktion:
- a)
(9) In der Fachrichtung "Holztechnik" sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Bauteils, insbesondere eines Möbelstücks einschließlich der erforderlichen Detailkonstruktionen oder eines Holzgebäudeteils einschließlich der erforderlichen Anschlußdetails. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
technische Normen und gesetzliche Vorschriften:
- a)
einschlägige nationale und internationale Normen,
- b)
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
- c)
Brand-, Schall-, Wärme- und Holzschutzverordnung;
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe:
- a)
Eignung und Einsatz von Holzwerkstoffen, insbesondere für Vollholz, Furnierplatten, Tischlerplatten, Spanplatten, Faserplatten, beschichtete Platten, sonstige Plattenwerkstoffe, Normteile, Standard- und Zukaufteile,
- b)
Eignung und Einsatz von Werk- und Hilfswerkstoffen, insbesondere für thermoplastische und duroplastische Kunststoffe, Verbundstoffe, Dichtungsstoffe, Dämmstoffe, Kleber und Leime,
- c)
Beschichtungsmittel und -techniken, insbesondere für Schichtstoffplatten, Kunststoffolien, Furniere, Glas, Metall, Keramik, Leder, Textil und sonstige Beläge,
- d)
Oberflächentechnik und Holzschutz, insbesondere Schleifen, Bürsten, Sandstrahlen, Beizen, Lackieren, Lasieren, Imprägnieren und Isolieren gegen Nässe;
- 3.
Konstruktionsmethodik:
- a)
Definieren,
- b)
Pflichtenheft,
- c)
Konzipieren,
(10) Die Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll die zu prüfende Person in einem Arbeitsgebiet der Fachrichtungen entsprechend § 1 Abs. 1 lösen. Der Prüfungsausschuß stellt die Konstruktionsaufgabe auf der Grundlage eines Vorschlages der zu prüfenden Person. Als Bearbeitungszeit stehen der zu prüfenden Person sechs Wochen zur Verfügung. Der Prüfungsausschuß soll die Anfertigung der Konstruktionsaufgabe durch eines seiner Mitglieder oder einen Beauftragten begleiten.
(11) Die Konstruktionsaufgabe und die Inhalte der jeweiligen Fachrichtung sind Grundlage eines Fachgespräches der zu prüfenden Person mit dem Prüfungsausschuß (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.