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§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten - Digitale Gesetze
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (KonsG)
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten
4. Abschnitt Die Honorarkonsularbeamten
5. Abschnitt Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
4. Abschnitt: Die Honorarkonsularbeamten
§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten
Honorarkonsularbeamte sind Ehrenbeamte im Sinne des Beamtenrechts, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt sind.