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§ 3 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Dritte Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen (KonjV 3)
Eingangsformel
§ 1 Vorübergehender Ausschluß der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und der erhöhten Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
§ 2 Berlin-Klausel
§ 3 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.