§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
- 1.
Gestaltung und Herstellungsverfahren,
- 2.
Auftragsabwicklung,
- 3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
Gestaltung und Herstellungsverfahren
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der Gestaltung und des Verfahrensablaufs unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, lebensmittelspezifischer und ökologischer Aspekte in einem Konditoreibetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Dekormuster rohstoffgerecht skizzieren, Ornamente entwerfen sowie Torten und Formstücke mit verschiedenen Garniermustern zeichnerisch darstellen,
- b)
dekorative Schrifttypen unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen sowie zeichnerisch darstellen,
- c)
Entwürfe und maßstabgetreue Zeichnungen für Konditorei- und Confiserieerzeugnisse, insbesondere aus Kuvertüre und Zucker, anfertigen,
- d)
Gießformen zur proportionsgerechten Formgebung von feinen Backwaren, Schokoladen- und Süßwaren zeichnen sowie Farbgebung von Torten und Schaustücken darstellen und begründen,
- e)
Konzepte für Warenpräsentationen und Schaufenstergestaltungen mit Konditorei- und Confiserieerzeugnissen unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen entwickeln,
- f)
Rezepturen für Speisen und Getränke darstellen und abwandeln, dabei ernährungswissenschaftliche und diätetische Grundlagen beachten; Kennzeichnungserfordernisse darstellen und begründen,
- g)
Eigenschaften von Rohstoffen sowie Halb- und Fertigerzeugnissen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen; Möglichkeiten der Lagerung und Qualitätserhaltung, auch unter Einsatz der Kühl- und Gefriertechnik, beurteilen,
- h)
technologische Vorgänge und Herstellungsschritte bei der Fertigung von Konditorei- und Confiserieerzeugnissen, insbesondere unter Berücksichtigung leicht verderblicher Rohstoffe, darstellen und beurteilen, Kontrollerfordernisse begründen; physikalische und biologische Veränderungsprozesse erläutern;
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 8 Abs. 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)